Rot verpacktes Weihnachtspaket mit goldenem Band liegt auf Banknoten.

Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld in Österreich

Viele Menschen, die aus anderen EU-Ländern in unser Land kommen, um hier zu leben und zu arbeiten, kennen ihn gar nicht: den 13. und 14. Gehalt. Für viele Beschäftigte in Österreich ist er hingegen selbstverständlich. Ob diese Sonderzahlungen Gesetz sind, wer sie bekommt und was es mit der Auszahlung von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld in Österreich auf sich hat, erfahren Sie hier.

Zweimal im Jahr landet für viele Angestellte und Arbeiter in diesem Land mehr Geld auf dem Gehaltskonto. Das ist für die meisten von uns eine Selbstverständlichkeit. Doch tatsächlich gab es nicht immer einen gesetzlichen Anspruch auf diese beiden Sonderzahlungen. Sie sind vielmehr eine Errungenschaft der Gewerkschaften und heute in vielen Kollektivverträgen verankert.   

Die Geschichte der Sonderzahlungen

Seine Ursprünge haben das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld in Zuwendungen, die vor allem Fabriksarbeiter im 19. Jahrhundert von ihren Arbeitgebern bekommen haben. Die damalige Praxis, Mitarbeitern zu besonderen Anlässen zusätzliche Vergütungen zukommen zu lassen, spiegelt auch die sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dieser Epoche wider. In der Frühphase der Industrialisierung waren die Arbeitsbedingungen oft schwierig und die Bezahlung schlecht. Werksgeschenke, Naturalien oder Geldzuwendungen hatten den Zweck, die Loyalität der Mitarbeiter zu stärken und einen Anreiz für ihre harte Arbeit zu bieten.

Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld heute

Über die Zeit entwickelten sich diese sporadischen oder ereignisabhängigen Zahlungen und Vorteile zu festen, erwarteten Bestandteilen des Vergütungsmodells. Der ursprünglichen Freiwilligkeit solcher Zahlungen folgte schon bald eine zunehmende Institutionalisierung, insbesondere im Zuge der Entstehung und des Ausbaus von Arbeitnehmerrechten und kollektiven Verhandlungssystemen. Heute sind das 13. und 14. Gehalt in vielen Ländern und bei vielen Arbeitgebern fester Bestandteil des Gesamteinkommens der Mitarbeiter. Diese Zahlungen haben sich von den ursprünglich paternalistisch motivierten Geschenken oder Naturalien zu vertraglich und gesetzlich gesicherten Ansprüchen entwickelt. Sie dienen nun nicht mehr nur der Anerkennung oder Belohnung für besondere Leistungen oder Anlässe, sondern sind ein Element der Jahreslohnsumme, das bei der Lebensplanung und Haushaltsführung der Arbeitnehmer eine wichtige Rolle spielt. Zu verdanken ist dies der hartnäckigen Arbeit der Gewerkschaften.

Wer hat Anspruch auf Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld?

Etwa 98 Prozent der Beschäftigten in Österreich haben über ihren Kollektivvertrag Anspruch auf ein 13. und 14. Gehalt. Ausgenommen sind freie Dienstnehmer und Werkvertragsnehmer. Auch geringfügig Beschäftigte erhalten die Sonderzahlungen, wenn für sie ein Kollektivvertrag gilt.

Wie hoch sind die Sonderzahlungen?

In den meisten Fällen entsprechen die Sonderzahlungen einem zusätzlichen Monatsgehalt. Die genaue Höhe ist im jeweiligen Kollektivvertrag geregelt. Arbeiten Sie in Teilzeit? Dann achten Sie darauf, dass bei der Auszahlugn auch regelmäßige Mehrstunden berücksichtigt werden. Überstunden und Prämien fließen nur ein, wenn dies vertraglich vereinbart ist.

Auszahlung und steuerliche Behandlung von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld

Das Urlaubsgeld wird meist vor dem Sommerurlaub, also im Juni/Juli ausbezahlt. Das Weihnachtsgeld kommt im Winter, zumeist mit dem November- oder dem Dezembergehalt. 13. und 14. Gehalt werden begünstigt besteuert. Laut AK fallen für die ersten 620 Euro gar keine Steuern an und danach gilt ein gestaffelter Steuersatz von 6 bis 35,75 Prozent.

Welche Regelungen gibt es sonst noch?

Bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt eine aliquote Berechnung. Wird der Beschäftigte gekündigt, hängt der Anspruch auf Weihnachtsgeld und/oder Urlaubsgeld vom Kollektivvertrag ab – manche sehen eine Rückzahlung vor, andere den vollen Anspruch. Auch in Kurzarbeit besteht Anrecht auf die vollen Sonderzahlungen.  
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre individuellen Ansprüche im geltenden Kollektivvertrag. Bei Unklarheiten wenden Sie sich an die Arbeiterkammer oder Gewerkschaft – diese beraten Sie kostenlos zu allen Fragen rund um die Sonderzahlungen.

Foto: Lothar Drechsel / stock.adobe.com

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