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Was gilt als Dienstverhinderungsgrund – und was nicht?

Hochzeit, Begräbnis, Arztbesuch oder Pflegefreistellung … Was gilt als ein persönlicher Dienstverhinderungsgrund in Österreich, gibt es eine Meldepflicht und wie erbringe ich einen entsprechenden Nachweis? Antworten finden Sie hier.

Persönliche Dienstverhinderungsgründe in Österreich sind gesetzlich und häufig auch kollektivvertraglich geregelt und erlauben Arbeitnehmern bezahlte Freistellung, wenn bestimmte persönliche Ereignisse oder Verpflichtungen die Arbeitsleistung kurzfristig unmöglich oder unzumutbar machen. Dienstverhinderungsgründe müssen stets persönlich, unverschuldet und unvermeidbar sein sowie eine verhältnismäßig kurze Abwesenheit rechtfertigen. Alles, was auch außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden kann, oder was keinen zwingenden persönlichen Bezug (wie familiäre Notfälle oder rechtliche Verpflichtungen) hat, ist kein Dienstverhinderungsgrund im arbeitsrechtlichen Sinn. Aber schauen wir uns das im Detail an:

Was gilt als persönlicher Dienstverhinderungsgrund?

Das österreichische Arbeitsrecht sieht vor, dass Arbeitnehmer in bestimmten Fällen von der Arbeit fernbleiben dürfen, ohne Lohneinbußen befürchten zu müssen. Zu den häufigsten Gründen zählen:

  • Eigenes Hochzeitsfest oder Hochzeit naher Angehöriger
  • Geburt eines eigenen Kindes (für den Vater)
  • Todesfall oder Begräbnis naher Angehöriger
  • Dringender Arztbesuch, wenn dieser nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich ist
  • Begleitung eines Kindes zu einem medizinischen Termin
  • Übersiedlung/Wohnungswechsel
  • Behördenwege und Vorladungen, sofern sie nur während der Arbeitszeit möglich sind
  • Öffentliche Pflichten wie Zeugenladungen, Laienrichter- oder Schöffentätigkeit
  • Teilnahme an seltenen Familienfeiern wie Taufe, Sponsion, Firmung
  • Notwendige, nicht verschiebbare Tätigkeiten wegen plötzlicher technischer Störfälle zu Hause (z. B. Wasserrohrbruch)

Wichtig ist: Die Verhinderung muss ohne eigenes Verschulden eintreten und darf nur von kurzer Dauer sein. Die Dienstverhinderung muss ohne eigenes Verschulden und für eine „verhältnismäßig kurze Zeit“ vorliegen (meist ein bis drei Tage, abhängig vom Anlass und Kollektivvertrag). Der Arbeitnehmer muss alle zumutbaren Maßnahmen treffen, um die Verhinderung möglichst zu vermeiden oder zu verkürzen. Die genaue Dauer der Freistellung und weitere Details sind oft im jeweiligen Kollektivvertrag geregelt und können von Branche zu Branche unterschiedlich ausfallen.

Was sind keine Dienstverhinderungsgründe?

Damit Sie sich keine falschen Vorstellungen darüber machen, was alles als Grund für eine Freistellung vom Job herangezogen werden kann, hier auch noch ein paar ganz typische Gründe, die NICHT zu einer arbeitsrechtlich gedeckten Dienstverhinderung führen:

  • Hobby-Prüfungen, die rein privat und nicht zwingend sind
  • Informative Termine, die flexibel gelegt werden können
  • Anwaltstermine, sofern auch außerhalb der Arbeitszeit möglich
  • geplante Zahnarzt-, Routine- oder Kontrolltermine, die nicht dringend sind
  • private Kurzurlaube, verlängerte Wochenenden
  • Sportveranstaltungen oder Trainingsbesuche
  • Verzögerungen durch das Wegerisiko: z. B. Stau, gewöhnlicher Schneefall, allgemeiner Streik, außer bei außergewöhnlichen, individuell nachweisbaren Notfällen.
  • Elementarereignis wie ein Hochwasser, das ein großes Gebiet betrifft und nicht nur einzelne Personen individuell – allgemeine Naturkatastrophen gelten nicht als persönlicher Dienstverhinderungsgrund

Wie lange darf ich der Arbeit fernbleiben?

Die meisten Kollektivverträge konkretisieren die anerkannten Verhinderungsgründe sowie die maximalen Freistellungszeiten pro Anlassfall. In der Regel handelt es sich um ein bis drei Tage. Bei der eigenen Hochzeit oder dem Tod eines nahen Angehörigen können es auch bis zu drei Tage sein. Arbeitnehmer sollten jedoch immer versuchen, die Abwesenheit so kurz wie möglich zu halten.

Die Längenauslegung der Freistellungszeiten darf übrigens nicht zu Lasten der gesetzlichen Minimalansprüche gehen, kann aber – je nach Vertrag – erweitert werden. Teilzeitkräfte erhalten keinen aliquoten Anspruch: Die Freistellung gilt im selben Umfang wie für Vollzeit.

Meldepflicht und Nachweis des Dienstverhinderungsgrundes: So gehen Sie richtig vor

Sobald ein Dienstverhinderungsgrund bekannt wird oder eintritt, muss der Arbeitgeber umgehend informiert werden. Am besten geschieht dies persönlich oder telefonisch, in manchen Betrieben ist auch eine E-Mail akzeptiert. Geben Sie dabei den Grund und die voraussichtliche Dauer Ihrer Abwesenheit an.

Der Arbeitgeber kann einen schriftlichen Nachweis verlangen. Je nach Anlass kann dies eine Sterbeurkunde, eine Meldebestätigung bei Umzug oder eine ärztliche Bescheinigung sein. Bewahren Sie für Ihre Unterlagen eine Kopie des Nachweises auf. Die Kosten für diese Bescheinigungen trägt in der Regel der Arbeitgeber.

Rechtliche Grundlagen und Schutz

Die rechtlichen Voraussetzungen für Dienstverhinderungen in Österreich sind vor allem im Angestelltengesetz (§ 8 AngG), im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1154b ABGB) sowie in den jeweiligen Kollektivverträgen geregelt. Arbeitnehmer genießen dabei einen besonderen Schutz: Eine Kündigung aufgrund einer berechtigten Dienstverhinderung ist nicht zulässig und kann arbeitsgerichtlich angefochten werden.

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