Anspruch auf einen barrierefreien Arbeitsplatz in Österreich
Barrierefreiheit am Arbeitsplatz ist in Österreich keine freiwillige Maßnahme, sondern unter bestimmten Voraussetzungen eine gesetzliche Verpflichtung. Unternehmen müssen dafür sorgen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt am Arbeitsleben teilnehmen können. Doch wann genau besteht ein Anspruch auf einen barrierefreien Arbeitsplatz? Welche Gesetze gelten? Und wo liegen die Grenzen der Verpflichtung?
Wir haben für Sie hier die rechtlichen Grundlagen, alle Anforderungen in der Praxis und die möglichen Rechtsfolgen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zusammengefasst.
Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf einen barrierefreien Arbeitsplatz?
Ja – unter bestimmten Voraussetzungen. Die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen dazu finden sich in
- der Arbeitsstättenverordnung (AStV), insbesondere § 15 („Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“)
- dem Bundesbehindertengleichstellungsrecht (§ 6 Abs. 5)
- dem Behinderteneinstellungsgesetz
Arbeitgeber sind verpflichtet, sogenannte „angemessene Vorkehrungen“ zu treffen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zum Arbeitsplatz sowie den Verbleib im Arbeitsverhältnis zu ermöglichen. Dazu zählt auch die Beseitigung baulicher, technischer oder organisatorischer Barrieren. Werden diese nötigen Anpassungen verweigert und entsteht dadurch eine Benachteiligung, kann das als Diskriminierung gewertet werden – mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen.
Wann gilt ein Arbeitsplatz als barrierefrei?
Ein Arbeitsplatz ist barrierefrei, wenn er von Menschen mit körperlichen, sensorischen oder motorischen Einschränkungen sicher, selbstständig und grundsätzlich ohne fremde Hilfe genutzt werden kann. Barrierefreiheit betrifft dabei nicht nur einzelne Arbeitsplätze, sondern die gesamte Arbeitsumgebung:
- Zugänge und Eingangsbereiche
- Verkehrswege im Gebäude
- Sanitäranlagen
- Arbeitsmittel und technische Ausstattung
- Informations- und Notfallsysteme
Ziel ist eine Nutzung „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe“.
Für welche Unternehmen gilt das Behindertengleichstellungsrecht?
Das Behindertengleichstellungsrecht gilt für alle Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen öffentlich anbieten. Dazu zählen unter anderem Banken, Versicherungen, Einzel- und Großhandel, Gastronomie, Hotels, Gesundheitsberufe, Kinos, Dienstleistungsbetriebe wie Friseure sowie freie Berufe wie Ärzte, Notare oder Rechtsanwälte. Unabhängig davon müssen alle Arbeitgeber die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung beachten, sobald sie Arbeitnehmer beschäftigen.
Welche konkreten Pflichten haben Arbeitgeber?
Beschäftigt ein Unternehmen eine Person mit Behinderung und ist der Arbeitsplatz nicht barrierefrei, muss geprüft werden, welche Anpassungen erforderlich und zumutbar sind. Typische Maßnahmen sind:
- stufenlos erreichbare Ein- und Ausgänge
- barrierefreie Sanitäranlagen
- ausreichend breite Verkehrswege
- geeignete Aufzüge
- angepasste Arbeitsplätze (z. B. höhenverstellbare Schreibtische)
Die technischen Details orientieren sich in der Praxis an der ÖNORM B 1600 und den darauf aufbauenden Normen (B 1601 ff.). Diese sind zwar keine Gesetze, gelten jedoch als maßgeblicher technischer Standard.
Wo liegt die Grenze? – Das Prinzip der Zumutbarkeit
Die Verpflichtung zur Barrierefreiheit ist nicht grenzenlos. Arbeitgeber müssen nur jene Maßnahmen umsetzen, die zumutbar sind. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit spielen mehrere Faktoren eine Rolle:
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens
- Kosten der Maßnahme
- mögliche Förderungen
- Größe des Betriebs
- tatsächlicher Nutzen für die betroffene Person
Gerade kleine Betriebe können sich unter Umständen auf wirtschaftliche Unzumutbarkeit berufen. Allerdings sind Förderungen durch das Sozialministeriumservice bei der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen. Sind finanzielle Unterstützungen verfügbar, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass eine Maßnahme als zumutbar gilt.
Welche Folgen drohen bei Verstößen?
Wird eine erforderliche Anpassung verweigert und entsteht dadurch eine Diskriminierung, können Betroffene:
- Schadenersatz geltend machen
- immateriellen Schaden (persönliche Beeinträchtigung) einklagen
- eine Schlichtung beim Sozialministeriumservice beantragen
Das Behindertengleichstellungsrecht sieht ausdrücklich Ersatzansprüche bei Diskriminierung vor. Für Unternehmen kann dies nicht nur finanzielle, sondern auch Folgen für das Unternehmensimage haben.
Praxisbeispiel: Wann besteht Anpassungspflicht bei Barrierefreiheit?
Eine Mitarbeiterin im Rollstuhl beginnt ihre Tätigkeit in einem mittelgroßen Handelsbetrieb. Der Arbeitsplatz im Büro ist erreichbar, jedoch befindet sich die einzige Toilette im Obergeschoss ohne Lift. In diesem Fall muss der Arbeitgeber prüfen, ob ein barrierefreier Zugang geschaffen, Sanitäranlagen adaptiert oder alternative Lösungen umgesetzt werden können (z. B. Umbau im Erdgeschoss) möglich sind. Sind die Umbaukosten im Verhältnis zur Unternehmensgröße vertretbar und stehen Förderungen zur Verfügung, wird eine Anpassung in der Regel als zumutbar gelten.
Was macht einen Arbeitsplatz konkret barrierefrei?
Ein barrierefreier Arbeitsplatz berücksichtigt unterschiedliche Bedürfnisse: Für Rollstuhlnutzende sind ausreichend große Bewegungsflächen (ca. 150 × 150 cm), unterfahrbare Arbeitsflächen und passende Greifhöhen entscheidend. Für sehbehinderte oder blinde Personen sind kontrastreiche Gestaltung, gute Beleuchtung und taktile Orientierungshilfen wichtig. Für hörbehinderte oder gehörlose Menschen können optische Alarmsignale, technische Kommunikationshilfen oder spezielle Softwarelösungen erforderlich sein. Barrierefreiheit bedeutet daher immer eine individuelle Betrachtung – pauschale Lösungen gibt es nicht.
Förderungen und Beratung
Unternehmen müssen notwendige Anpassungen nicht allein finanzieren. Unterstützung bieten die Arbeitsinspektion und das Sozialministeriumservice, das finanzielle Förderungen für die Adaptierung von Arbeitsplätzen gewährt. Eine frühzeitige Beratung hilft, rechtliche Risiken zu vermeiden und wirtschaftlich sinnvolle Lösungen zu finden.
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